Obwohl der Schweizerische Nationalfonds (SNF) nicht Teil der Bundesverwaltung ist, hat er sich verfahrensmässig weitgehend dem Verwaltungsrecht zu unterziehen. So haben die Verfügungen des SNF bestimmten Anforderungen zu genügen, die das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufstellt (Art. 13 Abs. 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG], SR 420.1). Wird gegen eine Verfügung des SNF eine Beschwerde erhoben, so untersteht das Verfahren, das vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung abläuft, ebenfalls den Regeln des VwVG (Art. 13 Abs. 5 FG, Art. 71a Abs. 2 VwVG). Zu diesen Regeln gehört Art.