Verfahren vor der Eidgenössichen Rekurskommission für Forschungsförderung (REKO FF). Wiedererwägung eines vorinstanzlichen Entscheids. Art. 13 FG. Art. 58 VwVG. Der Schweizerische Nationalfonds ist befugt, eine Verfügung, die mit Beschwerde an die REKO FF weitergezogen worden ist, in Wiedererwägung zu ziehen. Einfluss des Wiedererwägungsentscheides auf den Gang des Beschwerdeverfahrens.