3 Verwaltungsverfahren vor den Bundesbehörden gelten (Art. 13 Abs. 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]); vgl. die Urteile der Rekurskommission in den Sachen Dr. D. M. vom 26. Juli 2000 und Dr. E. N. vom 11. Mai 2000; vgl. ferner den Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2000, BGE 126 I 102/3: «Die Begründung eines Entscheids muss […] so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.