Ob diese Meinung tatsächlich mit derjenigen des entscheidenden Forschungsrates übereinstimmt, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass sich aus der angefochtenen Verfügung, ergänzt durch die dem Beschwerdeführer zugänglichen Akten, nicht klar ergibt, was die Vorinstanz mit dem Begriff der «fehlenden Eigenleistungen» meinte. Diese Unklarheit verletzt die dem SNF obliegende Pflicht, seine Verfügungen derart zu begründen, dass den Gesuchstellern wenigstens andeutungsweise klar wird, welche fachlichen Erwägungen angestellt worden sind. Ein solcher Informationsgehalt der Begründung ist nicht nur vom Interesse der Gesuchsteller her zu verlangen, sondern auch eine gesetzliche Pflicht.