In der ursprünglichen Verfügung hatte der SNF noch von «Vorleistungen» gesprochen. Ob dieser Begriff der «Vorleistungen» - den auch der Referent des Forschungsrates verwendet hat - mit dem Begriff der «Eigenleistungen» identisch ist, erscheint jedoch als höchst fraglich. Die Verfügung spricht ja selber davon, dass der Beschwerdeführer eine «wichtige Vorleistung» erbracht habe. Wenn sie gleichzeitig das Fehlen jeglicher «Eigenleistungen» moniert, kann hieraus nur geschlossen werden, dass «Vorleistungen» und «Eigenleistungen» etwas verschiedenes sein müssen. In der Vernehmlassung des SNF zur vorliegenden Beschwerde wird diese Unklarheit nicht behoben, sondern eher noch verstärkt: