Das ist ein Zustand, der den Bestimmungen des auch für den Nationalfonds geltenden Verfahrensrechts des Bundes widerspricht (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). b. Was die Feststellung der «nicht existenten Eigenleistungen auf dem vorgeschlagenen Gebiet» angeht, wird weder aus der Begründung der Verfügung, noch aus den Unterlagen des SNF klar, was darunter zu verstehen ist. In der ursprünglichen Verfügung hatte der SNF noch von «Vorleistungen» gesprochen.