Mit der lapidaren Feststellung einer «recht bescheidenen Publikationstätigkeit», die der Wertung des Gutachters (und der Wertung des Berichtes des Referenten vom 14. Juni 1999) widerspricht, hat der SNF seine Pflicht, die ablehnende Verfügung in genügender Weise zu begründen, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts des Widerspruchs in den Unterlagen vergeblich fragen, mit welchen Argumenten er sich im Rekursverfahren gegen diese Wertung des SNF zur Wehr setzen könne. Das ist ein Zustand, der den Bestimmungen des auch für den Nationalfonds geltenden Verfahrensrechts des Bundes widerspricht (Art.