2 sind. Der SNF scheint diesbezüglich eine andere Meinung vertreten zu wollen, wobei allerdings unklar bleibt, aus welchem Grunde die Arbeiten der Mitgesuchsteller bei der Beurteilung des Gesuches nicht berücksichtigt werden sollen. Mit der lapidaren Feststellung einer «recht bescheidenen Publikationstätigkeit», die der Wertung des Gutachters (und der Wertung des Berichtes des Referenten vom 14. Juni 1999) widerspricht, hat der SNF seine Pflicht, die ablehnende Verfügung in genügender Weise zu begründen, nicht erfüllt.