Es steht ihm das Recht zu, in Bezug auf die Beurteilung der Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers eine andere Meinung als der Gutachter zu vertreten. Indessen ergibt sich aus den Akten des SNF in keiner Weise, weshalb der SNF die Ansicht seines Gutachters als unrichtig ansah. Wie der Vernehmlassung des SNF im Rekursverfahren zu entnehmen ist, will der SNF nur diejenigen Publikationen berücksichtigen, an denen der Beschwerdeführer als Erst- oder Letztautor mitgewirkt hat und die in besonders angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind. Es wird jedoch aus den Akten nicht klar, ob der Gutachter in dieser Beziehung eine andere Meinung vertreten hat.