Was die Frage der Publikationsliste anbelangt, fällt vor allem auf, dass die Feststellung des Nationalfonds im angefochtenen Entscheid in einem offensichtlichen Widerspruch zur Auffassung des externen Gutachters steht. Dieser hatte von einem «excellent record of publications» berichtet. Auch der Referent hatte sich in seinem Bericht vom 14. Juni 1999 zu den Publikationen des Beschwerdeführers positiv geäussert. Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) ist nicht dazu verpflichtet, der Meinung seiner Experten zu folgen. Es steht ihm das Recht zu, in Bezug auf die Beurteilung der Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers eine andere Meinung als der Gutachter zu vertreten.