Dieser Teil der Begründung basiert offensichtlich auf der von einem Mitglied der Forschungskommission geäusserten Meinung, die in einer Kurznotiz vom 25. September 1999 wie folgt formuliert wurde: «[…] Als ein weiterer Punkt muss angeführt werden, dass der Publikationsausweis der letzten 5 Jahre sehr mager ist und an Eigenleistungen auf dem vorgeschlagenen Gebiet nicht existent ist». Der Rekurrent wendet sich mit Recht gegen diese Argumentation. a. Was die Frage der Publikationsliste anbelangt, fällt vor allem auf, dass die Feststellung des Nationalfonds im angefochtenen Entscheid in einem offensichtlichen Widerspruch zur Auffassung des externen Gutachters steht.