Verfügungen des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) über Forschungsbeiträge. Begründungspflicht. Art. 13 FG. Art. 35 Abs. 1 VwVG. - Die Institutionen der Forschungsförderung haben die Verfügungen über Beitragsgesuche zu begründen. Die Begründung ist ungenügend, wenn sie sich auf der Feststellung beschränkt, es liege nur ein «bescheidener Publikationsausweis» vor, wenn sich gleichzeitig aus den Akten ergibt, dass ein beigezogener Experte von einem «excellent record of publications» gesprochen hat. - Die Begründung ist ferner ungenügend, wenn sie mit unklaren Begriffen (vorliegend Eigenleistungen und Vorleistungen) operiert;