{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-67-12--_2000-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005858.pdf?ID=150005858", "Checksum": "d62f37d407bc4b413e8f3adb9706596f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2000 JAAC 67.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2000 JAAC 67.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2000 JAAC 67.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:51", "Checksum": "9f1c981fd70f69a45291261162dc83fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2000 JAAC 67.12 \r\n\n 2\nsind. Der SNF scheint diesbezüglich eine andere Meinung vertreten zu\nwollen, wobei allerdings unklar bleibt, aus welchem Grunde die Arbeiten\nder Mitgesuchsteller bei der Beurteilung des Gesuches nicht berücksichtigt\nwerden sollen.\nMit der lapidaren Feststellung einer «recht bescheidenen\nPublikationstätigkeit», die der Wertung des Gutachters (und der Wertung\ndes Berichtes des Referenten vom 14. Juni 1999) widerspricht, hat der SNF\nseine Pflicht, die ablehnende Verfügung in genügender Weise zu begründen,\nnicht erfüllt. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts des Widerspruchs\nin den Unterlagen vergeblich fragen, mit welchen Argumenten er sich im\nRekursverfahren gegen diese Wertung des SNF zur Wehr setzen könne. Das ist\nein Zustand, der den Bestimmungen des auch für den Nationalfonds geltenden\nVerfahrensrechts des Bundes widerspricht (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).\nb. Was die Feststellung der «nicht existenten Eigenleistungen auf dem\nvorgeschlagenen Gebiet» angeht, wird weder aus der Begründung der\nVerfügung, noch aus den Unterlagen des SNF klar, was darunter zu verstehen\nist. In der ursprünglichen Verfügung hatte der SNF noch von «Vorleistungen»\ngesprochen. Ob dieser Begriff der «Vorleistungen» - den auch der Referent\ndes Forschungsrates verwendet hat - mit dem Begriff der «Eigenleistungen»\nidentisch ist, erscheint jedoch als höchst fraglich. Die Verfügung spricht\nja selber davon, dass der Beschwerdeführer eine «wichtige Vorleistung»\nerbracht habe. Wenn sie gleichzeitig das Fehlen jeglicher «Eigenleistungen»\nmoniert, kann hieraus nur geschlossen werden, dass «Vorleistungen» und\n«Eigenleistungen» etwas verschiedenes sein müssen. In der Vernehmlassung\ndes SNF zur vorliegenden Beschwerde wird diese Unklarheit nicht behoben,\nsondern eher noch verstärkt: Es wird nun nur noch von «Vorleistungen»\ngesprochen und hierbei folgendes ausgeführt:\n«[…] Die Frage, ob die experimentelle Krankheit überhaupt ausgelöst werden\nkann, war ebenso wenig beantwortet wie die Frage, ob der Gentransfer\n(«Gentherapie») auf der Katzenhornhaut technisch überhaupt funktioniert.\nDie Bejahung dieser beiden Fragen wäre aber Voraussetzung dafür, dass getestet\nwerden kann, ob ein bestimmtes Gen (IL-10) auch therapeutisch nützlich ist.\nVorleistungen mindestens zu einer der beiden Fragen hätten vorliegen müssen\n[…]»\nAufgrund der Vernehmlassung des SNF wird man also davon ausgehen\ndürfen, dass nicht das Fehlen jeglicher Eigenleistungen, sondern das Fehlen\nvon Vorleistungen zu zwei bestimmten Fragen für die Ablehnung des\nGesuches entscheidend war. Ob diese Meinung tatsächlich mit derjenigen\ndes entscheidenden Forschungsrates übereinstimmt, kann offen bleiben.\nEntscheidend ist, dass sich aus der angefochtenen Verfügung, ergänzt durch\ndie dem Beschwerdeführer zugänglichen Akten, nicht klar ergibt, was die\nVorinstanz mit dem Begriff der «fehlenden Eigenleistungen» meinte. Diese\nUnklarheit verletzt die dem SNF obliegende Pflicht, seine Verfügungen\nderart zu begründen, dass den Gesuchstellern wenigstens andeutungsweise\nklar wird, welche fachlichen Erwägungen angestellt worden sind. Ein\nsolcher Informationsgehalt der Begründung ist nicht nur vom Interesse\nder Gesuchsteller her zu verlangen, sondern auch eine gesetzliche Pflicht.\nDie Verfahren vor dem Nationalfonds unterstehen den Regeln, die für das\n\n3\nVerwaltungsverfahren vor den Bundesbehörden gelten (Art. 13 Abs. 1 des\nForschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]); vgl. die Urteile der\nRekurskommission in den Sachen Dr. D. M. vom 26. Juli 2000 und Dr. E. N.\nvom 11. Mai 2000; vgl. ferner den Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2000,\nBGE 126 I 102/3: «Die Begründung eines Entscheids muss […] so abgefasst\nsein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.\nDies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich\nüber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem\nSinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder\ntatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander\nsetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken […]»). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer\nsolchen klar formulierten Begründung. Gerade in Fällen, in welchen der\nSNF - wie im vorliegenden Fall - darauf hinweist, ein Gesuch könne «(noch)\nnicht» in eine Priorität eingereiht werden, in welcher es finanzierungswürdig\nsei, besteht ein schützenswertes Interesse des Gesuchstellers, darüber\ninformiert zu werden, in welcher Beziehung er sein Gesuch verbessern\nmuss, damit es finanzierungwürdig wird. Das Fehlen einer genügend klaren\nBegründung muss dazu führen, dass die angefochtene Verfügung wegen\nVerfahrensmängeln aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und zu\nneuer Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.12 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für\nForschungsförderung vom 13. Dezember 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\n"}