Begründungspflicht für Forschungsbeitrags-Gesuche. Grenzen des rechtlichen Gehörs. Art. 29 f. VwVG. Wer ein Forschungsgesuch einreicht, hat dieses ausführlich und vollständig zu begründen. Die Institutionen der Forschungsförderung sind nicht verpflichtet, nachträglich vorgebrachte Ergänzungen oder Verbesserungen der Begründung zu berücksichtigen.