3 vielmehr den Schluss zu, dass die Gutachter sich ihre Meinung in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens pflichtgemäss gebildet haben. Es liegt daher keine Willkür vor, wenn die Organe des Nationalfonds sich auf die klare Meinung der beiden Expertisen abstützten. Daran ändert weder die dritte - positive - Expertenmeinung etwas, noch der Umstand, dass die Vorinstanz an die Gutachten nicht im strengen Sinn gebunden war. [61] Die Arbeit ist publiziert in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins (ZbJV), 131. Band, 1995, S. 227 ff.