Es liegt somit die Situation vor, dass zwei von drei angefragten externen Gutachtern zur gleichen negativen Schlussfolgerung gelangten. Kommen aber zwei unabhängige Gutachten zu einem negativen Schluss bezüglich der Förderungswürdigkeit eines Gesuchs, ist es kaum vorstellbar, dass den beiden Gutachtern die gleichen offensichtlichen Fehler oder Unsorgfältigkeiten vorgeworfen werden können. Der Vorwurf der Willkür gegenüber beiden Gutachtern liesse sich höchstens damit begründen, dass sich die beiden Experten vorgängig miteinander abgesprochen hätten oder dass von beiden Experten bekannt wäre, dass sie anerkannte wissenschaftliche Standpunkte unbeachtet zu lassen pflegen.