Zwar trifft es zu, dass sich die Begründung des angefochtenen Entscheides praktisch ausschliesslich auf das Gutachten vom 1. Mai 2000 abstützt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Forschungsrat bzw. dem Ausschuss nicht nur das Gutachten vom 1. Mai 2000, sondern auch die beiden anderen eingeholten Gutachten vorlagen. Darunter befand sich das Gutachten vom 23. Mai 2000, welches nach der Fertigstellung des Antrags des Referenten beim Nationalfonds eintraf und in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers ebenfalls negativ beurteilt wurde. Es liegt somit die Situation vor, dass zwei von drei angefragten externen Gutachtern zur gleichen negativen Schlussfolgerung gelangten.