Es ist nicht Sache der Rekurskommission, ein Gesuch selber auf seine Originalität und Wissenschaftlichkeit hin zu überprüfen. Die Rekurskommission kann nur bei Rechtsverletzungen, d. h. bei pflichtwidriger Überschreitung oder pflichtwidrigem Missbrauch des Ermessens, das zu einem willkürlichen Entscheid führt, einschreiten (Art. 13 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]). Sie kann nur schwersten Fehlern einen Riegel schieben, insbesondere, wenn sachfremde Elemente entscheidungsbestimmend wurden. Solche groben Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich.