pas sur des motifs objectifs. La présente Commission n’examine pas les griefs tirés de l’inopportunité d’une décision de refus de subside» (Entscheid vom 1. Mai 2000 i. S. L. P.). Im vorliegenden Fall mag man der Haltung des Beschwerdeführers insofern Verständnis entgegenbringen, als er den Ausführungen der Expertise seine eigene, abweichende Meinung entgegenstellen und deren grössere Überzeugungskraft nachweisen möchte. Aufgrund der zitierten Praxis der Rekurskommission kann dieses Bemühen aber nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Es ist nicht Sache der Rekurskommission, ein Gesuch selber auf seine Originalität und Wissenschaftlichkeit hin zu überprüfen.