Die Beurteilung von Forschungsprojekten lässt sich mit derjenigen von Examensleistungen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur prüft, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen […]. Damit wird der Erfahrung und den besonderen Sachkenntnissen der beteiligten Organe des Schweizerischen Nationalfonds und der beigezogenen Experten, aber auch der Eigenständigkeit der vom Schweizerischen Nationalfonds verfolgten Forschungspolitik Rechnung getragen. - Die Rekurskommission hat nicht die Funktion eines Oberexperten.