Im gleichen Sinne hat sich die Rekurskommission in einem neueren Entscheid wie folgt geäussert: «[…] Die Auswahl der unterstützungswürdigen Forschungsprojekte ist nicht gesetzlich geregelt. Sie liegt im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds. In die diesbezüglichen Entscheidungen […] kann die Rekurskommission daher nur eingreifen, wenn sie schlechthin unhaltbar sind und sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten lassen. Die Beurteilung von Forschungsprojekten lässt sich mit derjenigen von Examensleistungen vergleichen, bei welchen das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur prüft, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen […].