Einreihung der Beschwerdeführerin äussert, sowie vor allem angesichts der Tatsache, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften vorliegt (vgl. oben E. 6 und 7), stellt sich in casu die Frage nicht, ob sich die REKU aus prozessökonomischen Gründen mit der materiellen Seite des Streits befassen soll (vgl. BGE 120 V 357 E. 2b, BGE 116 V 182 E. 3c; André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.55). 11. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 17. März 2000 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).