Ausführlicher äussert sie sich zur Einreihung der Beschwerdeführerin in einem Brief vom 17. März 2000, dem sie das Grundlagenblatt für die Einreihung 2000 beilegte. Auf die konkret in der Einsprache vom 29. November 1999 aufgeworfene Frage, weshalb die Reduktion der Fallhäufigkeit und der Kosten in den Jahren 1997-1998 keinen Einfluss auf die Einreihung per 1. Januar 2000 haben soll, geht sie darin jedoch nicht ein und verweist nur darauf, dass für den einsprechenden Betrieb der höchstmögliche Bonus ausgeschüttet und «die Grenze erreicht» sei.