Endlich verweist die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort abschliessend darauf, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Prämiensenkung, wäre sie darauf eingetreten, hätte abgewiesen werden müssen. Ausführlicher äussert sie sich zur Einreihung der Beschwerdeführerin in einem Brief vom 17. März 2000, dem sie das Grundlagenblatt für die Einreihung 2000 beilegte.