Dieser Rechnung kommt deshalb in Bezug auf die Einreihung der Charakter einer materiellen Verfügung zu: Sie kann, da aus deren formellen Mängeln keine Nachteile erwachsen dürfen und die SUVA auch klar zu erkennen gab, dass die Einreihung 2000 nicht etwa Gegenstand einer separaten Verfügung sein würde,