Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so verstanden, wie aus der Einsprache gegen ihre Einreihung hervorgeht. Vorliegend stellt die Prämienrechnung für das Jahr 2000 somit diejenige Information dar, aus welcher der Beschwerdeführerin klar wurde, dass die SUVA die Einreihung für das Jahr 2000 nicht geändert hat, obschon die Beschwerdeführerin sich selbst auf den Standpunkt stellt, dass die massgebenden Faktoren hierzu Anlass geben würden. Dieser Rechnung kommt deshalb in Bezug auf die Einreihung der Charakter einer materiellen Verfügung zu: