, Zürich 1993, Nr. 707). b. Die Beschwerdeführerin wandte sich - wie eingangs erwähnt - mit ihrer Einsprache vom 29. November 1999 gegen die Prämienrechnung vom 5. November 1999. Materiell regelt diese Verfügung neben der Frage der ziffern- bzw. frankenmässigen Prämienhöhe auch die Frage der Einreihung für das Jahr 2000: Da der Prämiensatz nach wie vor derjenige der Stufe 13 der Klasse 16C ist, bestimmt diese Verfügung implizite auch, dass im Vergleich zum Vorjahr keine Einreihungsänderung vorgenommen wurde. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin so verstanden, wie aus der Einsprache gegen ihre Einreihung hervorgeht.