Im Übrigen steht ebenfalls fest, dass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG). Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (vgl. Entscheid des EVG vom 19. Oktober 1988 in ZAK 1989, S. 174 ff. E. 2; vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., Zürich 1993, Nr. 707).