111 V 251 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche ein Rechtsverhältnis im Einzelfall verbindlich festgelegt wird und die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Im Übrigen steht ebenfalls fest, dass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art.