Festgestellt werden kann, dass die Prämienrechnung aus formeller Sicht nicht als Einreihungsverfügung bezeichnet werden kann, sondern den in Franken bestimmten Prämienbetrag enthält. Da nun aber gemäss dem Bonus-Malus-System grundsätzlich jedes Jahr eine Einreihungsverfügung ergehen müsste bzw. die Anfechtung der (implizite) erfolgten Einreihung möglich sein muss (vgl. oben E. 6), ist der Auffassung der SUVA, die auf die Einsprache vom 29. November 1999 nicht eintrat, nicht zu folgen. a. Trotz Fehlens der formellen Verfügungsvoraussetzungen (in casu einer Einreihungsverfügung für das Jahr 2000) kann einer Verwaltungshandlung materieller Verfügungscharakter zukommen (BGE 121 V 51 E. 1, BGE