Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit einer Einsprache gegen die Prämienrechnung vom 5. November 1999 und kritisierte darin ihre Einreihung in die Klassen und Stufen des Tarifs für die Berufsunfallversicherung. Festgestellt werden kann, dass die Prämienrechnung aus formeller Sicht nicht als Einreihungsverfügung bezeichnet werden kann, sondern den in Franken bestimmten Prämienbetrag enthält.