Auch weist eben das Bonus-Malus-System im Vergleich zum früheren System der «festen» Einreihung die Eigenheit der jährlich variablen Einreihung auf. Konkret bedeutet dies für die Tarifeinreihung im Bonus-Malus-System, dass die grundsätzlich nur ein Jahr gültige Einreihungsverfügung jedes Jahr «erneuert» werden muss, selbst wenn keine Einreihungsänderung stattfindet (vgl. z. B. analog die Steuerveranlagungen, welche jeweils pro Steuerperiode neu ergehen; vgl. auch im Bereich der Ergänzungsleistungen das Urteil des EVG vom 26. November 1969 in: Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1970 S. 175 E. 2). Insofern würde auch Art. 124 Bst. d UVV Anwendung finden.