Dem Wortlaut von Art. 124 UVV, wonach eine schriftliche Verfügung «insbesondere» in den aufgeführten Fällen erlassen werden muss, ist jedoch zu entnehmen, dass hier keine abschliessende Aufzählung vorliegt (vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 331); somit bleiben die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts anwendbar, wonach ein Anspruch auf eine Verfügung immer dann besteht, wenn ein Rechtsverhältnis verbindlich festgelegt werden soll (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.