6. Verfahrensmässig hält Art. 124 Bst. d UVV fest, dass über die erstmalige Einreihung eines Betriebs in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist. Die SUVA führt in ihrer Antwort vom 9. Juni 2000 auf die Fragen der REKU aus, dass die Einreihungen der Betriebe im Rahmen des Bonus-Malus-Systems tatsächlich jährlich überprüft werden. Unter Verweis auf ihre «ständige Praxis» und Art. 124 Bst. d UVV stellt sie sich aber auf den Standpunkt, dass (gleichsam a contrario) keine Verfügung zu erlassen sei, wenn sich die Zuteilung zu den Klassen und Stufen nicht ändert. Dem Wortlaut von Art.