REKU 387/98] E. 5b/bb). Das EVG hat seinerseits festgehalten, dass die auf dem Grundlagenblatt enthaltenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen müssen, von Jahr zu Jahr (Urteil vom 27. Januar 2000 i.S. A. SA [U182/98] E. 4). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Grundlagenblatt mit den betriebseigenen Ergebnissen und den für die Risikogemeinschaft massgebenden Vergleichswerten integrierenden Bestandteil der Einreihungsverfügung im Bonus-Malus-System bildet.