Die Möglichkeit der jährlichen Prämienvariation war nicht - wie im Bonus-Malus-System - systeminhärent. 4. Die REKU ist zuständig, die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des Tarifs sowie dessen korrekte Anwendung zu überprüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Juni 1998 in: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1998 U 316 S. 579 ff. E. 4). Im Rahmen dieser Kompetenz unterwirft die REKU die einzelnen Prämienbemessungsfaktoren im Bonus-Malus-System und die Berechnung des Prämienbedarfs anhand des Grundlagenblattes regelmässig einer eingehenden Überprüfung.