113 Abs. 3 UVV die Klassen- und Stufenzuteilung den Betrieben spätestens zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres (das dem Kalenderjahr entspricht, siehe Art. 89 Abs. 4 UVG) mitgeteilt werden muss, ergibt sich eine zweijährige «Verschiebung»: So werden konkret für die Einreihung 1999 die Zahlen aus den Jahren 1996-1997 (Fallhäufigkeit und Taggelder) bzw. 1993-1997 (Gesamtkosten) berücksichtigt, während sich die Einreihung 2000 auf die Ergebnisse aus den Jahren 1997-1998 bzw. 1994-1998 stützt. Im System angelegt ist somit die Möglichkeit, dass sich die Prämie von Jahr zu Jahr verändert, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer der Fall sein muss. Ob