Ein Betrieb soll rasch in den Genuss einer Prämiensenkung kommen, falls er seine Risikoverhältnisse verbessern konnte, andererseits aber auch ohne Verzug eine Verschlechterung seiner Ergebnisse im Vergleich zu denjenigen der Risikogemeinschaft zu spüren bekommen. Da einerseits die jährlich im Rahmen der Pflicht zur Statistikführung (vgl. Art. 79 UVG, Art. 105 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202 sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung vom 15. August 1994, SR 431.835) gesammelten Daten erst im Nachhinein ausgewertet werden können und andererseits gemäss Art. 113 Abs. 3