Gemäss Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt die REKU Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend die Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die SUVA die Überprüfung der Einreihung des beschwerdeführenden Betriebs im Prämientarif der Berufsunfallversicherung für das Jahr 2000 verweigerte. Es handelt sich somit um eine Einreihungsfrage und die Zuständigkeit der REKU ist gegeben.