{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-91--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005345.pdf?ID=150005345", "Checksum": "f1996b1a30f899fad98a72e23dcbeb7b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:30", "Checksum": "bffc20e0f1df147ca8a96ccf28cba6e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r\n\n 6\nverneinen; vorliegend stellt sich jedoch nur die Frage, ob im Rahmen des\nBonus-Malus-Systems auf eine die Einreihung kritisierende Einsprache gegen\neine Prämienrechnung - wenn vorgängig keine Einreihungsverfügung zum\nRechnungsjahr erging - nicht eingetreten werden darf.\n7. Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit einer Einsprache\ngegen die Prämienrechnung vom 5. November 1999 und kritisierte\ndarin ihre Einreihung in die Klassen und Stufen des Tarifs für\ndie Berufsunfallversicherung. Festgestellt werden kann, dass die\nPrämienrechnung aus formeller Sicht nicht als Einreihungsverfügung\nbezeichnet werden kann, sondern den in Franken bestimmten Prämienbetrag\nenthält. Da nun aber gemäss dem Bonus-Malus-System grundsätzlich jedes\nJahr eine Einreihungsverfügung ergehen müsste bzw. die Anfechtung der\n(implizite) erfolgten Einreihung möglich sein muss (vgl. oben E. 6), ist der\nAuffassung der SUVA, die auf die Einsprache vom 29. November 1999 nicht\neintrat, nicht zu folgen.\na. Trotz Fehlens der formellen Verfügungsvoraussetzungen (in casu einer\nEinreihungsverfügung für das Jahr 2000) kann einer Verwaltungshandlung\nmaterieller Verfügungscharakter zukommen (BGE 121 V 51 E. 1, BGE\n111 V 251 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie eine behördliche Anordnung\ndarstellt, durch welche ein Rechtsverhältnis im Einzelfall verbindlich\nfestgelegt wird und die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl.\nArt. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom\n20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Im Übrigen steht ebenfalls fest,\ndass aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen\nkein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG). Aus diesem im gesamten\nBundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem\nbeabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine\nobjektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht\n(vgl. Entscheid des EVG vom 19. Oktober 1988 in ZAK 1989, S. 174 ff. E. 2; vgl.\nUlrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes,\n2. Aufl., Zürich 1993, Nr. 707).\nb. Die Beschwerdeführerin wandte sich - wie eingangs erwähnt - mit ihrer\nEinsprache vom 29. November 1999 gegen die Prämienrechnung vom\n5. November 1999. Materiell regelt diese Verfügung neben der Frage der\nziffern- bzw. frankenmässigen Prämienhöhe auch die Frage der Einreihung\nfür das Jahr 2000: Da der Prämiensatz nach wie vor derjenige der Stufe 13\nder Klasse 16C ist, bestimmt diese Verfügung implizite auch, dass im Vergleich\nzum Vorjahr keine Einreihungsänderung vorgenommen wurde. Dies wurde\ndenn auch von der Beschwerdeführerin so verstanden, wie aus der Einsprache\ngegen ihre Einreihung hervorgeht.\nVorliegend stellt die Prämienrechnung für das Jahr 2000 somit diejenige\nInformation dar, aus welcher der Beschwerdeführerin klar wurde, dass\ndie SUVA die Einreihung für das Jahr 2000 nicht geändert hat, obschon\ndie Beschwerdeführerin sich selbst auf den Standpunkt stellt, dass die\nmassgebenden Faktoren hierzu Anlass geben würden. Dieser Rechnung\nkommt deshalb in Bezug auf die Einreihung der Charakter einer materiellen\nVerfügung zu: Sie kann, da aus deren formellen Mängeln keine Nachteile\nerwachsen dürfen und die SUVA auch klar zu erkennen gab, dass die\nEinreihung 2000 nicht etwa Gegenstand einer separaten Verfügung sein würde,\n\n7\nauch angefochten werden. Dadurch, dass die SUVA das Eintreten auf die\nEinsprache vom 29. November 1999 verweigerte, beging sie einen groben\nVerstoss gegen die Verfahrensgrundsätze.\nDie SUVA ist daher zu verpflichten, auf die Einsprache vom 29. November 1999\ngegen die Einreihung in die Stufen und Klassen des Prämientarifs für das Jahr\n2000 einzutreten und sie materiell zu behanden.\n8.-9. (…)\n10. Endlich verweist die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort abschliessend\ndarauf, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Prämiensenkung,\nwäre sie darauf eingetreten, hätte abgewiesen werden müssen. Ausführlicher\näussert sie sich zur Einreihung der Beschwerdeführerin in einem Brief vom\n17. März 2000, dem sie das Grundlagenblatt für die Einreihung 2000 beilegte.\nAuf die konkret in der Einsprache vom 29. November 1999 aufgeworfene\nFrage, weshalb die Reduktion der Fallhäufigkeit und der Kosten in den\nJahren 1997-1998 keinen Einfluss auf die Einreihung per 1. Januar 2000\nhaben soll, geht sie darin jedoch nicht ein und verweist nur darauf, dass\nfür den einsprechenden Betrieb der höchstmögliche Bonus ausgeschüttet\nund «die Grenze erreicht» sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei\nnicht um einen formellen Einspracheentscheid handelt sowie, dass die\nBeschwerdegegnerin noch in ihrer Beschwerdeantwort an der Bestätigung\nihres Nichteintretensentscheids festhält und sich nur äusserst lapidar zur\nEinreihung der Beschwerdeführerin äussert, sowie vor allem angesichts der\nTatsache, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften\nvorliegt (vgl. oben E. 6 und 7), stellt sich in casu die Frage nicht, ob sich die\nREKU aus prozessökonomischen Gründen mit der materiellen Seite des Streits\nbefassen soll (vgl. BGE 120 V 357 E. 2b, BGE 116 V 182 E. 3c; André Moser / Peter\nUebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998,\nRz. 3.55).\n11. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde gutgeheissen, der\nEinspracheentscheid vom 17. März 2000 aufgehoben und die Sache an die\nSUVA zurückgewiesen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die SUVA wird angewiesen,\neinen sich mit der Einsprache vom 29. November 1999 befassenden\nEinspracheentscheid über die Einreihung in den Prämientarif für das Jahr\n2000 zu erlassen.\n\nAllgemeine Angaben zur Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung\n\n"}