{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-91--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005345.pdf?ID=150005345", "Checksum": "f1996b1a30f899fad98a72e23dcbeb7b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:30", "Checksum": "bffc20e0f1df147ca8a96ccf28cba6e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r\n\n 5\neinbezogenen neuen Angaben jährlich ändern, ist die Ausgangslage für jeden\neinzelnen Betrieb jedes Jahr und auch für alle dem Bonus-Malus-System\nunterstellten Betriebe die gleiche - es ist denn auch kein Grund ersichtlich,\nweshalb einem Betrieb in einem Jahr mehr oder weniger aufgrund von\nZufälligkeiten ein Rechtsmittel gegen seine Einreihung gegeben ist, während\nes ihm in einem anderen Jahr verweigert wird; Betriebe, welche eine\nPrämienänderung erfahren, würden rechtlich besser gestellt gegenüber\ndenjenigen Betrieben, welche im Tarif gleich eingestuft werden wie im Vorjahr.\nAngesichts der grundsätzlich variablen Prämie im Bonus-Malus-System\nmuss ein Betrieb aber auch in einem Jahr, in welchem seine Einreihung\nnicht abgeändert wurde, gestützt auf Änderungen seiner Ergebnisse eine\nPrämiensenkung beantragen können bzw. die Richtigkeit der für seine\nEinreihung berücksichtigten Werte überprüfen lassen können. Massgebend ist,\ndass die Prämienbemessungsfaktoren jedes Jahr ändern und diese Faktoren\ngrundsätzlich zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden können.\n6. Verfahrensmässig hält Art. 124 Bst. d UVV fest, dass über die erstmalige\nEinreihung eines Betriebs in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie\ndie Änderung der Einreihung eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist.\nDie SUVA führt in ihrer Antwort vom 9. Juni 2000 auf die Fragen der REKU aus,\ndass die Einreihungen der Betriebe im Rahmen des Bonus-Malus-Systems\ntatsächlich jährlich überprüft werden. Unter Verweis auf ihre «ständige\nPraxis» und Art. 124 Bst. d UVV stellt sie sich aber auf den Standpunkt,\ndass (gleichsam a contrario) keine Verfügung zu erlassen sei, wenn sich die\nZuteilung zu den Klassen und Stufen nicht ändert.\nDem Wortlaut von Art. 124 UVV, wonach eine schriftliche Verfügung\n«insbesondere» in den aufgeführten Fällen erlassen werden muss, ist\njedoch zu entnehmen, dass hier keine abschliessende Aufzählung vorliegt\n(vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,\n2. Aufl., Zürich 1995, S. 331); somit bleiben die allgemeinen Regeln des\nVerwaltungsrechts anwendbar, wonach ein Anspruch auf eine Verfügung\nimmer dann besteht, wenn ein Rechtsverhältnis verbindlich festgelegt\nwerden soll (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 72), wie das im\nÜbrigen in Art. 99 UVG ausdrücklich für die obligatorische Unfallversicherung\nbestimmt wird. Auch weist eben das Bonus-Malus-System im Vergleich\nzum früheren System der «festen» Einreihung die Eigenheit der jährlich\nvariablen Einreihung auf. Konkret bedeutet dies für die Tarifeinreihung\nim Bonus-Malus-System, dass die grundsätzlich nur ein Jahr gültige\nEinreihungsverfügung jedes Jahr «erneuert» werden muss, selbst wenn keine\nEinreihungsänderung stattfindet (vgl. z. B. analog die Steuerveranlagungen,\nwelche jeweils pro Steuerperiode neu ergehen; vgl. auch im Bereich der\nErgänzungsleistungen das Urteil des EVG vom 26. November 1969 in:\nZeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1970 S. 175 E. 2). Insofern würde\nauch Art. 124 Bst. d UVV Anwendung finden.\nDie rechtliche Zulässigkeit des Verzichts der SUVA auf den Erlass einer\nformellen Einreihungsverfügung bei gleichbleibendem Prämiensatz im\nRahmen des Bonus-Malus-Systems ist aus Sicht der Gesetzmässigkeit\nder Verwaltung und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu\n\n"}