{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-91--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005345.pdf?ID=150005345", "Checksum": "f1996b1a30f899fad98a72e23dcbeb7b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:30", "Checksum": "bffc20e0f1df147ca8a96ccf28cba6e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r\n\n 4\ndie Einstufung eines Betriebs von einem Jahr zum anderen geändert werden\nmuss, kann erst nach der Berücksichtigung der oben beschriebenen Faktoren\nbzw. nach der Neuberechnung des Prämienbedarfs dieses konkreten Betriebs\nentschieden werden.\nZusammenfassend ist also festzuhalten, dass gemäss Bonus-Malus-System der\nPrämienbedarf eines Betriebs jedes Jahr neu errechnet wird. Jedes Jahr fallen\nnämlich andere Jahre in die massgebenden Berechungsperioden. So bestimmt\ndenn auch die Wegleitung für die Einreihung der SUVA (Ausgabe gültig ab\n1. Januar 2000, S. 19), dass der Prämienbedarf jährlich automatisiert berechnet\nund der Prämiensatz bei Bedarf geändert wird.\nIm Gegensatz dazu war im vor Einführung des Bonus-Malus-Systems\nangewandten Berufsunfalltarif ein Betrieb grundsätzlich fest eingestuft und\neine Neueinreihung erfolgte nur bei Änderung der Betriebsverhältnisse\noder anderer spezifischer Umstände. Die Möglichkeit der jährlichen\nPrämienvariation war nicht - wie im Bonus-Malus-System - systeminhärent.\n4. Die REKU ist zuständig, die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des\nTarifs sowie dessen korrekte Anwendung zu überprüfen (vgl. Urteil\ndes Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Juni 1998 in:\nRechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Kranken- und Unfallversicherung\n[RKUV] 1998 U 316 S. 579 ff. E. 4). Im Rahmen dieser Kompetenz\nunterwirft die REKU die einzelnen Prämienbemessungsfaktoren im\nBonus-Malus-System und die Berechnung des Prämienbedarfs anhand des\nGrundlagenblattes regelmässig einer eingehenden Überprüfung. So wurde\nbeispielsweise entschieden, dass ein Betrieb die unrichtige Anrechnung eines\nNichtberufsunfalls im Bonus-Malus-System - mithin bei der Festsetzung der\nPrämie für die Berufsunfallversicherung - oder die Übereinstimmung der im\nSystem angerechneten Kosten gemäss Grundlagenblatt mit den tatsächlich\nentstandenen Kosten rügen kann (siehe Urteile der REKU vom 17. April 2000\ni.S. W. [REKU 400/98] oder vom 29. Juni 2000 i.S. S. [REKU 387/98] E. 5b/bb).\nDas EVG hat seinerseits festgehalten, dass die auf dem Grundlagenblatt\nenthaltenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen müssen, von Jahr zu\nJahr (Urteil vom 27. Januar 2000 i.S. A. SA [U182/98] E. 4). Mit anderen Worten\nbedeutet dies, dass das Grundlagenblatt mit den betriebseigenen Ergebnissen\nund den für die Risikogemeinschaft massgebenden Vergleichswerten\nintegrierenden Bestandteil der Einreihungsverfügung im Bonus-Malus-System\nbildet.\n5. Weil einerseits sämtliche der für die jährliche Prämienbemessung\nmassgebenden Faktoren auch jährlich andere sind (die Unfälle 1996/1997\nsind - selbst wenn deren Anzahl allenfalls zufälligerweise gleich hoch ist -\nnicht die Unfälle 1997/1998), wird das Grundlagenblatt jährlich neu berechnet.\nDa andererseits der Anspruch besteht, dass das Grundlagenblatt der Realität\nentsprechen soll (vgl. E. 4), bedeutet dies, dass das Anrecht auf Überprüfung\nnicht nur auf die Jahre beschränkt ist, in welchen die Neuberechnung des\nGrundlagenblattes mit einer Prämienänderung verbunden ist.\nEine andere Auffassung würde dazu führen, dass ein Betrieb im Jahr einer\nEinreihungsänderung die der Prämie zu Grunde liegenden Faktoren anfechten\nkann, während diese Faktoren in einem anderen Jahr, in welchem seine\nEinstufung nicht modifiziert wird, nicht überprüft werden könnten. Da\njedoch die verschiedenen Faktoren aufgrund der in die Prämienbemessung\n\n"}