{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-65-91--_2001-01-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005345.pdf?ID=150005345", "Checksum": "f1996b1a30f899fad98a72e23dcbeb7b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 12.01.2001 JAAC 65.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:30", "Checksum": "bffc20e0f1df147ca8a96ccf28cba6e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 12.01.2001 JAAC 65.91 \r\n\nDie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) reihte den Betrieb X\nmit Verfügung vom 10. Juni 1998 für das Jahr 1998 in die Stufe 14 der Klasse\n16C und für das Jahr 1999 in die Stufe 13 derselben Klasse des Prämientarifs\nfür die Berufsunfallversicherung ein. Am 5. November 1999 erhielt der\nBetrieb X eine Prämienrechnung für das Jahr 2000, aus der hervorging,\ndass sich die Einreihung gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hatte.\nDagegen erhob der Betrieb Einsprache, auf welche die SUVA nicht eintrat.\nGegen den Nichteintretensentscheid erhob der Betrieb X Beschwerde bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU).\nAus den Erwägungen:\n1.a. Gemäss Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über\ndie Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt die REKU Beschwerden\ngegen Einspracheentscheide betreffend die Einreihung der Betriebe und der\nVersicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Die vorliegende\nBeschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid, mit dem die\nSUVA die Überprüfung der Einreihung des beschwerdeführenden Betriebs im\nPrämientarif der Berufsunfallversicherung für das Jahr 2000 verweigerte. Es\nhandelt sich somit um eine Einreihungsfrage und die Zuständigkeit der REKU\nist gegeben.\nb.-e. (…)\n2. Vorliegend streitig ist der Nichteintretensentscheid vom 17. März 2000,\nmit dem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung der Einreihung der\nBeschwerdeführerin im Tarif der Berufsunfallversicherung für das Jahr 2000\nverweigerte. Es ist somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht\nnicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. November 1999\ngegen ihre Einreihung 2000 eintrat.\n3. Für die Klasse 16C, welcher die Beschwerdeführerin angehört, gilt seit dem\n1. Januar 1998 das so genannte Bonus-Malus-System. Zur Festsetzung der\nfür einen bestimmten Betrieb anwendbaren Prämienstufe werden neben\n\n3\nden Ergebnissen der Klasse zusätzlich die individuellen Risikoerfahrungen\ndieses Betriebs herangezogen. Diese können zu einer Senkung (Bonus) oder\neiner Erhöhung (Malus) der Prämie führen. Massgebende Faktoren für die\nBestimmung der mit einem Betrieb gemachten Erfahrungen sind dessen\nFallhäufigkeit, sein Taggeldrisikosatz und sein Gesamtkostenrisikosatz in der\njeweils ausschlaggebenden Beobachtungsperiode von zwei bzw. fünf Jahren\nim Vergleich zu den durchschnittlichen Ergebnissen der entsprechenden\nRisikogemeinschaft. Weiterhin wird das individuelle Verhältnis zwischen\nausgerichteten Leistungen und bezahlten Prämien betrachtet, wobei es zu\neinem Prämienzuschlag kommt, falls die Kosten die Prämien übersteigen, bzw.\nzu einem Prämienabschlag, wenn die Kosten unter den Prämieneingängen\nliegen. Berücksichtigt wird ebenfalls die allgemeine Finanzlage der Klasse\nüber den kollektiven Risikoausgleich. Weitere Tarifelemente dienen\nder Prämienstabilisierung, d. h. der Begrenzung der sich aus diesem\nSystem ergebenden Prämienschwankungen für den einzelnen Betrieb, wie\ninsbesondere die Extremwertbereinigung (Betriebswerte, die die Werte\nder Risikogemeinschaft um mehr als 200% übersteigen bzw. um mehr als\n40% unterschreiten, werden auf diese Werte begrenzt), die Gewichtung der\nGesamtkosten im Verhältnis zu dem sich aus Fallhäufigkeit und Taggeldkosten\nergebenden Durchschnitt (je kleiner ein Betrieb, umso schwächer werden\ndie grösseren Schwankungen unterworfenen Gesamtkosten gewichtet),\ndie Gewichtung der betriebseigenen Ergebnisse im Verhältnis zu den\nBranchenwerten (je kleiner ein Betrieb, umso stärker beeinflussen die\ndurchschnittlichen Ergebnisse der Branche seine Werte) sowie die Begrenzung\nder jährlich möglichen Prämienänderung auf eine bestimmte Anzahl Stufen\nim Tarif.\nDie sich so aus den verschiedenen Faktoren zusammensetzende, komplexe\nBerechnung der Prämie wird auf dem so genannten Grundlagenblatt\nveranschaulicht, das die Zahlen des Betriebs, die Eckdaten der\nRisikogemeinschaft sowie die daraus resultierenden Vergleichswerte aufführt.\nDiese Werte werden sowohl für die Risikogemeinschaft wie auch für den\nBetrieb jährlich überprüft und angepasst mit dem Ziel, die Prämie eines\nBetriebs möglichst nahe an seine aktuellen Risikoverhältnisse heranzuführen.\nEin Betrieb soll rasch in den Genuss einer Prämiensenkung kommen, falls\ner seine Risikoverhältnisse verbessern konnte, andererseits aber auch ohne\nVerzug eine Verschlechterung seiner Ergebnisse im Vergleich zu denjenigen\nder Risikogemeinschaft zu spüren bekommen. Da einerseits die jährlich\nim Rahmen der Pflicht zur Statistikführung (vgl. Art. 79 UVG, Art. 105 der\nVerordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR\n832.202 sowie die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung\nvom 15. August 1994, SR 431.835) gesammelten Daten erst im Nachhinein\nausgewertet werden können und andererseits gemäss Art. 113 Abs. 3 UVV\ndie Klassen- und Stufenzuteilung den Betrieben spätestens zwei Monate\nvor Beginn des Rechnungsjahres (das dem Kalenderjahr entspricht, siehe\nArt. 89 Abs. 4 UVG) mitgeteilt werden muss, ergibt sich eine zweijährige\n«Verschiebung»: So werden konkret für die Einreihung 1999 die Zahlen\naus den Jahren 1996-1997 (Fallhäufigkeit und Taggelder) bzw. 1993-1997\n(Gesamtkosten) berücksichtigt, während sich die Einreihung 2000 auf die\nErgebnisse aus den Jahren 1997-1998 bzw. 1994-1998 stützt. Im System\nangelegt ist somit die Möglichkeit, dass sich die Prämie von Jahr zu Jahr\nverändert, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer der Fall sein muss. Ob\n\n"}