c. Im vorliegenden Fall wurde offenbar die Anlage bereits in Betrieb genommen, als sie noch erhebliche Mängel aufwies; festzustellen ist jedenfalls, dass es beim Betrieb dieser Anlage zu einem tödlichen Unfall gekommen ist. Weiterhin ist zu bemerken, dass die Konformitätserklärung erst in einem späteren Zeitpunkt erstellt worden ist. Aus dem Verlauf der Angelegenheit geht zudem hervor, dass die Herstellerin offenbar in der Tat erst im Nachhinein (nach dem Unfall und nachdem die SUVA erhebliche Mängel feststellte) tätig wurde und beanstandete Mängel behob bzw. geforderte Unterlagen erstellte (…).