Dabei ist zu bejahen, dass sie in einer derartigen Verfügung ausnahmsweise auch bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Verkaufsverbot aufzuheben wäre. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es auch für den betroffenen Betrieb von Interesse, dass er sich im Klaren darüber ist, welche Auflagen er noch zu erfüllen hat, damit die Massnahme aufgehoben werden kann. Allerdings ist, da das Gesetz vorschreibt, in welchen Fällen eine Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen ist, im konkreten Fall genau zu untersuchen, ob sich eine derartige Anordnung rechtfertigt. Grundsätzlich ist es nämlich Sache des Herstellers, das Konformitätsbewertungsverfahren in eigener Verantwortung durchzuführen.