STEG und Anhang 1 STEV in Verbindung mit Anhang IV Maschinenrichtlinie, welche diese Maschinen abschliessend aufführt). Somit kann festgehalten werden, dass der Beizug einer Drittstelle durch die Kontrollbehörde nicht gestützt auf diese Gesetzesbestimmung gefordert werden kann. b. Die SUVA ist als Vollzugsorgan ermächtigt, im nachträglichen Kontrollverfahren ein Verkaufsverbot zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 STEG). Sie ist gemäss Art. 12 Abs. 2 STEV ebenfalls dazu ermächtigt, die nötigen Sicherheitsmassnahmen mit einer Verfügung anzuordnen. Dabei ist zu bejahen, dass sie in einer derartigen Verfügung ausnahmsweise auch bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Verkaufsverbot aufzuheben wäre.