8. Es ist somit noch zu untersuchen, ob sich im vorliegenden Fall die getroffene Verwaltungsmassnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 STEG, d. h. das Verkaufsverbot, mit der Auflage verbinden lässt, dass eine akkreditierte Drittstelle den geforderten Sicherheitsnachweis erstellen muss. a. Vorab ist festzuhalten, dass die zu beurteilende Anlage nicht unter diejenigen Maschinen fällt, bei welchen von Gesetzes wegen eine Drittstelle obligatorisch beizuziehen ist, damit eine gültige Konformitätserklärung ausgestellt werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 STEG und Anhang 1 STEV in Verbindung mit Anhang IV Maschinenrichtlinie, welche diese Maschinen abschliessend aufführt).