4.1 EN 1050), ist mit dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Sicherheitsnachweis nicht gegeben. e. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass selbst unter Berücksichtigung der während dem vorliegenden Verfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen der Nachweis für die Übereinstimmung der Anlagenbestandteile Aufstelltisch und «Bahnhof» mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erbracht ist. Unter diesen Umständen erweist sich das Verkaufsverbot, welches die SUVA erlassen hat, als gerechtfertigt. Da sich beim Betrieb der - zwar inzwischen verbesserten -