Diese Massnahmen seien auch in die Betriebsanleitungen eingebaut worden. Inwieweit diese Massnahmen aber dem auftretenden Risiko entsprechen würden, sei aufgrund der fehlenden Risikoanalyse nicht ersichtlich. d. Der SUVA ist darin beizupflichten, dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichte Sicherheitsanalyse offensichtlich noch schwerwiegende Lücken aufweist. Dabei handelt es sich bei den von der SUVA genannten Gefährdungen, wie aus einem Vergleich mit dem verbindlichen Anhang I der Maschinenrichtlinie hervorgeht, um durch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfasste Punkte (vgl. z.B. Ziff. 1.3 «Schutzmassnahmen gegen mechanische Gefahren», Ziff.