So werde (…) nichts oder nur Ungenügendes ausgeführt betreffend folgender Risiken: (Auflistung) Zur mangelnden Festigkeit (…) wird erwähnt, dass im durch die Beschwerdeführerin gelieferten Sicherheitsnachweis die Berechnungen fehlen. (…) Die SUVA betont überdies, dass die Risikoeinschätzung (Schadensausmass und Eintretenswahrscheinlichkeit) für keine der im Sicherheitsnachweis erwähnten Gefahren ermittelt worden sei. Weiterhin wird angeführt, dass für einzelne Gefährdungen Massnahmen vorgesehen und im Sicherheitsnachweis erwähnt würden. Diese Massnahmen seien auch in die Betriebsanleitungen eingebaut worden.